Nährwertangabe und Health Claim unterscheiden
„Fettarm“, „zuckerfrei“ oder „Proteinquelle“ beschreiben eine Nährwerteigenschaft. Aussagen über Körperfunktionen oder die Verringerung eines Krankheitsrisikos sind gesundheitsbezogene Angaben und benötigen andere Zulassungen und Begleitbedingungen.
Ein zulässiger Begriff darf nur verwendet werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Geprüft werden Produkt, Vergleich, Wortlaut und der Gesamtkontext für Verbraucher.
Warum 100 g oder 100 ml die Basis sind
Viele einfache Grenzwerte beziehen sich auf 100 g oder 100 ml. Eine kleine Portion kann günstiger aussehen, ersetzt aber die vorgeschriebene Bezugsbasis nicht. Produktform wählen und den Tabellenwert unverändert übertragen.
Für Sonderkategorien und Ein-Portions-Packungen bestehen zusätzliche Regeln. Der Decoder gibt bewusst keine pauschale Freigabe, wenn eine Bedingung nicht mit einer Zahl geprüft werden kann.
Fett, gesättigte Fettsäuren und Energie
Für „fettarm“ gelten 3 g/100 g und 1,5 g/100 ml, mit eigenem Wert für teilentrahmte Milch. „Fettfrei“ setzt höchstens 0,5 g/100 g oder 100 ml voraus.
Bei „arm an gesättigten Fettsäuren“ gibt es zwei Prüfungen: gesättigte plus Transfettsäuren müssen unter dem Massengrenzwert liegen und höchstens 10% der Energie liefern. Eine einzelne Tabellenzeile kann deshalb unvollständig sein.
Zucker und „ohne Zuckerzusatz“
„Zuckerarm“ bedeutet höchstens 5 g/100 g oder 2,5 g/100 ml; „zuckerfrei“ höchstens 0,5 g/100 g oder 100 ml. Maßgeblich ist die Gesamtzuckermenge in der Nährwerttabelle.
„Ohne Zuckerzusatz“ betrifft die Rezeptur: keine zugesetzten Mono-/Disaccharide und keine zum Süßen eingesetzten Lebensmittel. Bei natürlich vorkommendem Zucker ist ein Hinweis nötig. Eine Tabellenzahl allein beweist die Bedingung nicht.
Salz und Natrium vereinheitlichen
Die Bedingungen nennen Natrium oder die entsprechende Salzmenge. Als Umrechnung gilt näherungsweise Salz = Natrium × 2,5. 0,12 g Natrium entsprechen damit etwa 0,30 g Salz.
Aktuelle EU-Tabellen nennen meist Salz, ältere Quellen oft Natrium. Die Werte dürfen nicht direkt gleichgesetzt werden. Für sehr niedrige oder freie Angaben bestehen außerdem Kategoriegrenzen.
Ballaststoffe und Protein brauchen unterschiedliche Formeln
Ballaststoffangaben können über Gramm pro 100 g oder pro 100 kcal erfüllt werden. „Quelle“ beginnt bei 3 g/100 g oder 1,5 g/100 kcal, „hoher Gehalt“ bei 6 g/100 g oder 3 g/100 kcal.
Protein wird als Energieanteil bewertet. Ein Gramm Protein liefert 4 kcal. Für „Proteinquelle“ müssen mindestens 12%, für „proteinreich“ mindestens 20% des Brennwerts aus Protein stammen.
Vitamine, Mineralstoffe und NRV
Für „Quelle von“ ist eine signifikante Menge nach Anhang XIII nötig: in der Regel 15% NRV pro 100 g oder 100 ml, 7,5% pro 100 ml bei Getränken oder 15% je Ein-Portions-Packung.
„Hoher Gehalt“ benötigt mindestens das Doppelte. Der NRV-Prozentwert ist weder individueller Bedarf noch sichere Obergrenze. Der NRV-Rechner unterstützt die Rechnung; die Entscheidung braucht die komplette Zusammensetzung.
Reduced und light brauchen einen Vergleich
„Reduziert“ und light benötigen in der Regel einen Vergleich mit einem ähnlichen Produkt und eine wesentliche Verringerung, meist mindestens 30%. Für einzelne Nährstoffe gelten Ausnahmen.
Die reduzierte Eigenschaft muss erläutert und das Vergleichsprodukt sachgerecht gewählt werden. Ein Rechner kann den Arbeitsweg zeigen, aber keine fremde Kategorie ohne vollständige Unterlagen freigeben.
Arbeitsablauf vor Veröffentlichung oder Kauf
Exakte Formulierung, Produktform und 100-g/100-ml-Basis festlegen. Werte ohne kreative Rundung übertragen, Zutaten, Energie und Sonderbedingungen prüfen. Danach den aktuellen Anhang öffnen und Kategorieausnahmen ausschließen.
Für Unternehmen ist das eine Vorbereitung für rechtliche Prüfung. Für Käufer hilft es zu verstehen, was eine Angabe technisch aussagt und was nicht: Qualität der Gesamternährung, klinischer Nutzen oder persönliche Eignung.
Primärquellen
Quellen und Grenzen
Offizielles Dokument öffnen →Quellen und Grenzen
Offizielles Dokument öffnen →Der Beitrag erklärt öffentliche Regeln und bereitet Fragen vor. Er ist keine medizinische oder rechtliche Einzelfallbewertung eines Produkts.
